§ 17b Zuteilung von Emissionszertifikaten für Luftfahrzeugbetreiber durch Versteigerung
In Kraft bis 12. Dezember 2011
Up-to-date
EZG
Gliederung
5. Abschnitt Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten für Luftverkehrstätigkeiten
§ 17b Zuteilung von Emissionszertifikaten für Luftfahrzeugbetreiber durch Versteigerung
In der ersten und zweiten Handelsperiode gemäß § 17a ist jeweils die Anzahl an Zertifikaten, die der Republik Österreich durch eine Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 3d Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG zugewiesen wird, durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu versteigern.
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