§ 17a Handelsperioden für den Luftverkehr
In Kraft bis 12. Dezember 2011
Up-to-date
EZG
Gliederung
5. Abschnitt Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten für Luftverkehrstätigkeiten
§ 17a Handelsperioden für den Luftverkehr
(1) Die erste Handelsperiode für Tätigkeiten gemäß Anhang 1a beginnt am 1. Jänner 2012 und endet am 31. Dezember 2012.
(2) Die zweite Handelsperiode für Tätigkeiten gemäß Anhang 1a beginnt am 1. Jänner 2013 und endet am 31. Dezember 2020.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden