§ 10c Unabhängige Prüfeinrichtungen für Luftfahrzeugbetreiber
In Kraft bis 12. Dezember 2011
Up-to-date
EZG
Gliederung
3. Abschnitt Überprüfung von Treibhausgasemissionen
§ 10c Unabhängige Prüfeinrichtungen für Luftfahrzeugbetreiber
Unabhängige Prüfeinrichtungen für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30.
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