(1) Die Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Art. 10 der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern.
(2) Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu, wobei Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG einzusetzen sind. Dabei sind jedenfalls für Tätigkeiten, die zu erheblichen Treibhausgasemissionen im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 2020/852 führen, die Kriterien des Art. 10 Abs. 3 lit. b dieser Verordnung einzuhalten.
Rückverweise
EZG 2011 · Emissionszertifikategesetz 2011
§ 55 Vollziehung
…Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut. (4) Mit der Vollziehung der §§ 21 Abs. 2 und 29 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder…
§ 15 Versteigerungen von Emissionszertifikaten und Verwendung der Erlöse
…Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Dabei ist § 21 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu, wobei Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts im Sinne des Art…
§ 29 Versteigerung von Emissionszertifikaten und Verwendung der Erlöse
…Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Dabei ist § 21 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu, wobei Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts im Sinne des Art…
§ 39 Versteigerung von Emissionszertifikaten und Verwendung der Erlöse
…Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen, wobei § 21 Abs. 2 sinngemäß gilt. Versteigerungen nach diesem Abschnitt finden getrennt von Versteigerungen gemäß den Abschnitten 4 und 5 statt. (2) Die Einnahmen aus Versteigerungen…
SAG 2022 · Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022
§ 10 Mittelaufbringung
…Für die Förderungen nach diesem Bundesgesetz stehen Bundesmittel im Ausmaß von bis zu 75 Prozent der Versteigerungserlöse gemäß § 21 und § 29 EZG 2011 des Jahres 2021 zur Verfügung. Übersteigen die insgesamt beantragten Förderungen die zur Verfügung stehenden Mittel, ist den förderungswerbenden Unternehmen die Förderung aliquot zu kürzen…
§ 12 Berichterstattung
…Jahre lang aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Anfrage vorgelegt werden. (3) Übersteigt die Summe der Einzelförderungen 25 Prozent der Versteigerungserlöse gemäß § 21 und § 29 EZG 2011 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Abstimmung mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen auf…