Anl. 1
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Tätigkeiten | Treibhausgase |
Seeverkehrstätigkeiten, die unter die Verordnung (EU) 2015/757 fallen, mit Ausnahme der Seeverkehrstätigkeiten, die unter Art. 2 Abs. 1a und bis zum 31. Dezember 2026 unter Art. 2 Abs. 1b der genannten Verordnung fallen. | Kohlenstoffdioxid zusätzlich ab dem 1. Jänner 2026: Methan und Stickstoffoxid |
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