§ 11 Geschäftsführung
In Kraft seit 15. August 2003
Up-to-date
Die ADA hat einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin. Die Geschäftsführung wird nach öffentlicher Ausschreibung vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für höchstens vier Jahre nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, in der jeweils geltenden Fassung, bestellt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden