§ 11 Geschäftsführung
Up-to-date
§ 11 Geschäftsführung — EZA-G
Die ADA hat einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin. Die Geschäftsführung wird nach öffentlicher Ausschreibung vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für höchstens vier Jahre nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, in der jeweils geltenden Fassung, bestellt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden