Art. 4 Artikel IV
In Kraft seit 01. Oktober 1995
Up-to-date
(Anm.: Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984)
Rückverweise
EWIVG · EWIV-Ausführungsgesetz
Anl. 1 Artikel 1
…2) Die so gegründete Vereinigung hat von der Eintragung nach Artikel 6 an die Fähigkeit, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten jeder Art zu sein, Verträge zu schließen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht zu stehen. (3) Die Mitgliedstaaten bestimmen, ob die in ihren Registern gemäß Artikel…