Art. 4 Artikel IV
Up-to-date
Art. 4 Artikel IV — EWIVG
(Anm.: Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984)
Anl. 1 EWIVG · EWIVG · EWIV-Ausführungsgesetz
Anl. 1 Artikel 1
…2) Die so gegründete Vereinigung hat von der Eintragung nach Artikel 6 an die Fähigkeit, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten jeder Art zu sein, Verträge zu schließen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht zu stehen. (3) Die Mitgliedstaaten bestimmen, ob die in ihren Registern gemäß Artikel…
Rückverweise