Art. 2 Artikel II
In Kraft seit 01. Oktober 1995
Up-to-date
(Anm.: Änderungen des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991)
Rückverweise
EWIVG · EWIV-Ausführungsgesetz
Anl. 1 Artikel 1
…Vereinigung werden. Die Vereinigung darf sich nicht öffentlich an den Kapitalmarkt wenden. (1) Die Mitglieder der Vereinigung haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten jeder Art. Das einzelstaatliche Recht bestimmt die Folgen dieser Haftung. (2) Bis zum Schluß der Abwicklung der Vereinigung können deren Gläubiger ihre Forderungen gegenüber einem Mitglied gemäß Absatz 1 erst dann geltend machen, wenn sie die…