Art. 1 § 9 Konkurseröffnung über das Vermögen eines Mitglieds
In Kraft seit 01. August 2010
Up-to-date
Wird über das Vermögen eines Mitglieds das Konkursverfahren eröffnet, so scheidet dieses mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens aus der Vereinigung aus. Der Gründungsvertrag oder ein einstimmiger Beschluß der Mitglieder kann etwas anderes vorsehen.
Rückverweise
EWIVG · EWIV-Ausführungsgesetz
Art. 5 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Verweisungen, Vollziehungsklausel
… 10 und § 14 des Art. I in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. (1b) § 9 und § 12 des Artikel I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010, treten mit 1. August…