BundesrechtBundesgesetzeEWIV-AusführungsgesetzArt. 1 § 9

Art. 1 § 9Konkurseröffnung über das Vermögen eines Mitglieds

In Kraft seit 01. August 2010
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Wird über das Vermögen eines Mitglieds das Konkursverfahren eröffnet, so scheidet dieses mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens aus der Vereinigung aus. Der Gründungsvertrag oder ein einstimmiger Beschluß der Mitglieder kann etwas anderes vorsehen.

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