Art. 1 § 9 Konkurseröffnung über das Vermögen eines Mitglieds
In Kraft seit 01. August 2010
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Art. 1 § 9 Konkurseröffnung über das Vermögen eines Mitglieds — EWIVG
Wird über das Vermögen eines Mitglieds das Konkursverfahren eröffnet, so scheidet dieses mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens aus der Vereinigung aus. Der Gründungsvertrag oder ein einstimmiger Beschluß der Mitglieder kann etwas anderes vorsehen.