BundesrechtBundesgesetzeEWIV-AusführungsgesetzArt. 1 § 3

Art. 1 § 3Eintragung in das Firmenbuch

In Kraft seit 01. Oktober 1995
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(1) Zusätzlich zu den in anderen Gesetzen vorgesehenen Angaben sind einzutragen:

1. Der Name, die Firma, die Rechtsform, der Wohnsitz oder Sitz sowie gegebenenfalls die Nummer und der Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung;

2. jede rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, die die Nichtigkeit der Vereinigung nach Art. 15 der EWIV-Verordnung feststellt oder ausspricht;

3. der Verlegungsplan nach Art. 14 Abs. 1 der EWIV-Verordnung;

4. die Vereinbarung, die ein neues Mitglied nach Art. 26 Abs. 2 der EWIV-Verordnung von der Haftung für Verbindlichkeiten befreit, die vor seinem Beitritt entstanden sind.

(2) Bei der Eintragung nach Abs. 1 Z 2 und 3 genügt die Bezugnahme auf die beim Firmenbuchgericht eingereichten Urkunden. Im Fall der Z 3 ist zusätzlich auch der geplante neue Sitz der Vereinigung einzutragen.

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