Art. 1 § 14 Zwangsstrafen
In Kraft seit 01. Januar 2007
Up-to-date
Die Geschäftsführer oder die Abwickler sind zur Befolgung des Art. 25 der EWIV-Verordnung vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3.600 Euro anzuhalten. § 283 Abs. 2 UGB ist anzuwenden.
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