Art. 1 § 13 Gericht, Verfahren
In Kraft seit 01. Oktober 1995
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Art. 1 § 13 Gericht, Verfahren — EWIVG
Über Angelegenheiten, die nach der EWIV-Verordnung oder nach diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesen sind, verhandelt und entscheidet, sofern es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt, die dem Prozeßgericht zugewiesen sind, der für den Sitz der Vereinigung zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.