Art. 1 § 12 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
In Kraft seit 01. August 2010
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Jeder Geschäftsführer und jeder Abwickler ist verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, jedes Mitglied ist hiezu berechtigt.
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