Jeder Geschäftsführer und jeder Abwickler ist verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, jedes Mitglied ist hiezu berechtigt.
Art. 5 EWIVG · EWIVG · EWIV-Ausführungsgesetz
Art. 5 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Verweisungen, Vollziehungsklausel
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1995 in Kraft. (1a) § 1, § 4 Abs. 2, § 5, § …