§ 86 Abgabenfreiheit — EuWO
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
§ 90 EuWO · EuWO · Europawahlordnung
§ 90 Vollziehung
…46 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung, betraut. Die Vollziehung des § 86 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.…
Rückverweise