§ 82 Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit anderen Wahlen
In Kraft seit 01. Juli 2007
Up-to-date
§ 82 Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit anderen Wahlen — EuWO
(1) Eine Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit anderen allgemeinen Wahlen ist zulässig.
(2) Es sind jeweils eigene Drucksorten und Wahlurnen zu verwenden.