Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln. Das Übermitteln der Beilagen gemäß § 67 Abs. 3 Z 3, 5 bis 7 und 9 kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass die Beilagen an übergeordnete Wahlbehörden zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können.
§ 78 EuWO · EuWO · Europawahlordnung
§ 78 Zuweisung der Mandate, Niederschrift, Verlautbarung
…zu vernichten. Beilagen gemäß § 67 Abs. 3 Z 3, 5 bis 7 und 9 bei denen die Übermittlung gemäß § 71 zweiter Satz unterblieben ist, sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.…
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