Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten der Sprengelwahlbehörden, im Stimmbezirk zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
§ 72 EuWO · EuWO · Europawahlordnung
§ 72 Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde
…die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen). (2) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde die Wahlergebnisse gemäß Abs. 1 mit den Wahlergebnissen gemäß § 70 zusammenzurechnen, unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten, die mit der Datenverarbeitung ZeWaeR vorbereitet werden kann. Die…
§ 74 Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde
…1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 70 Abs. 1 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln. (2) Die Landeswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige…
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