(1) Die Wahlbehörden, ausgenommen die Sprengelwahlbehörden sowie die besonderen Wahlbehörden, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 15 NRWO für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden sowie die besonderen Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
(3) Ein Ersatzbeisitzer wird bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn er für einen Beisitzer tätig wird, der von derselben Partei vorgeschlagen worden ist und an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
Rückverweise
EuWO · Europawahlordnung
§ 21 Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden
…Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes nach den Vorschriften des Europa-Wählerevidenzgesetzes (§§ 7 bis 10) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Europa-Wählerevidenz sind die §§ 16 bis 20 anzuwenden.…
§ 9 Entschädigungen für die Tätigkeit in Wahlbehörden
…nach dem Wahltag hinsichtlich des Grundes und der Höhe des Anspruchs bei der jeweils zuständigen Behörde (Abs. 3) ein Feststellungsantrag gestellt werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, findet Anwendung. Über Beschwerden gegen Bescheide nach dieser Bestimmung entscheidet das Landesverwaltungsgericht. (5…
§ 49 Beginn der Wahlhandlung
…Abstimmungsverzeichnis (§ 54 Abs. 6), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (§ 61) übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 7 und 8 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 61 Abs. …