§ 57 Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers — EuWO
(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung der Wahlhandlung erfolgen. Sie ist endgültig.
§ 53 EuWO · EuWO · Europawahlordnung
§ 53 Identitätsfeststellung
…nicht, so ist er dennoch zur Stimmabgabe zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und kein Einspruch gemäß § 57 Abs. 1 erhoben wird. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.…
§ 67 Niederschrift
…Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel; 7. die Namen der Wahlkartenwähler; 8. die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 57); 9. sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung); 10. gegebenenfalls die Zahl der gemäß § 56 Abs…
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