§ 2 Ausschreibung der Wahl, Wahltag, Stichtag — EuWO
(1) Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Stichtag zu enthalten.
(2) Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl und nicht nach dem zweiundsiebzigsten Tag vor dem Wahltag liegen.
(3) Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.
§ 10 EuWO · EuWO · Europawahlordnung
§ 10 Aktives Wahlrecht
…Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (§ 2 des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG , BGBl. Nr. 118/1996) erfüllen und am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben.…
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