(1) Über den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist anzuwenden.
(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Europa-Wählerevidenz, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung der Europa-Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.
§ 9 EuWEG · EuWEG · Europa-Wählerevidenzgesetz
§ 9 Entscheidung über Berichtigungsanträge
…§ 9. (1) Über den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ( AVG ) ist anzuwenden. (2…
§ 1 Führung der Europa-Wählerevidenz
…einer Wahl zum Europäischen Parlament erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen ( §§ 9 ff des E Government-Gesetzes – E-GovG , BGBl. I Nr. 10/2004) zu enthalten. Für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland…
§ 2 Voraussetzungen für die Eintragung
…Wählerevidenzen eingetragen sein. Datensätze von Personen, die aus der Europa-Wählerevidenz gestrichen werden, verbleiben mit entsprechendem Streichungsvermerk für die Dauer von zehn Jahren im ZeWaeR. (9) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 sowie der §§ 4 Abs. 3 und 12 Abs. 1 dürfen Änderungen in der…
§ 20 Inkrafttreten
… 1 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft. (9) Die Bezeichnung „Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen“, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „…
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