§ 9 Beginn des Strafverfahrens
In Kraft seit 29. Mai 2021
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EUStA-DG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen und Strafverfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft
§ 9 Beginn des Strafverfahrens
Das Strafverfahren ist von der EUStA einzuleiten (Art. 26 Abs. 1 EUStA VO). Die Einleitung durch die Kriminalpolizei oder Finanzstrafbehörde ist zulässig, wenn Maßnahmen zu setzen sind, die keinen Aufschub dulden.
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