§ 9 Beginn des Strafverfahrens
In Kraft seit 29. Mai 2021
Up-to-date
Das Strafverfahren ist von der EUStA einzuleiten (Art. 26 Abs. 1 EUStA VO). Die Einleitung durch die Kriminalpolizei oder Finanzstrafbehörde ist zulässig, wenn Maßnahmen zu setzen sind, die keinen Aufschub dulden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden