§ 6 Übertragung der Zuständigkeit
In Kraft seit 29. Mai 2021
Up-to-date
In Fällen des Art. 25 Abs. 4 EUStA VO hat die zuständige Staatsanwaltschaft die Zustimmung dazu zu erteilen, dass die EUStA Straftaten verfolgt, wenn
1. die EUStA besser in der Lage ist, die Ermittlungen durchzuführen und die Straftaten aufzuklären, und
2. im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Opfers nicht überwiegen.
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