(1) Der EUStA obliegt für das gesamte Bundesgebiet:
1. die Leitung des Ermittlungsverfahrens,
2. die Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach Art. 39 und 40 EUStA VO,
3. die Einbringung der Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren,
4. die Vertretung im Verfahren vor dem Oberlandesgericht sowie
5. die Vertretung im Verfahren zur Wiederaufnahme und zur Wiedereinsetzung.
(2) Die EUStA nimmt die ihr in der EUStA VO zugewiesenen Aufgaben durch einen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte wahr, die für die Republik Österreich ernannt wurden. In den in Art. 28 Abs. 4 EUStA VO genannten Ausnahmefällen kann auch die für die Republik Österreich ernannte Europäische Staatsanwältin die Aufgaben wahrnehmen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden