§ 24 Innerstaatliche Sicherstellung des Betriebs und der Funktionsfähigkeit der EUStA
In Kraft seit 29. Mai 2021
Up-to-date
Die Organe der Justizverwaltung haben in ihren Zuständigkeitsbereichen die personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der EUStA im Inland unter Beachtung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten. Die Organe der Justizverwaltung haben dabei die Unabhängigkeit der EUStA nach Art. 6 EUStA VO zu achten.
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