§ 9 Zusammenarbeit und Informationsaustausch
In Kraft seit 19. Februar 2026
Up-to-date
Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/2631 mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen.
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