BundesrechtBundesgesetzeEU-Beamten-SozialversicherungsgesetzAbschnitt 2 Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften§ 6

§ 6Berücksichtigung einer laufenden Pension oder eines laufenden Ruhe(Versorgungs)genusses im besonderen Erstattungsbetrag

In Kraft seit 01. Januar 2020
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