BundesrechtBundesgesetzeEU-Beamten-SozialversicherungsgesetzAbschnitt 2 Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften§ 5

§ 5Ergänzende Bestimmungen für die Leistung des besonderen Überweisungsbetrages nach § 3 oder § 4

In Kraft seit 01. Januar 2005
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