(1) Der besondere Überweisungsbetrag nach § 3 ist binnen fünf Monaten nach Unterrichtung des Dienstgebers durch den nach § 7 zuständigen Versicherungsträger darüber, dass die Übertragung der Pensionsansprüche nach § 2 endgültig und unwiderruflich ist, an diesen Versicherungsträger zu leisten. Scheidet der Versicherte vor dieser Unterrichtung aus dem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis aus, so hat der Dienstgeber für die Zeiten bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften als Vorschuß auf den besonderen Überweisungsbetrag den Überweisungsbetrag nach § 311 ASVG zu leisten. Dieser Überweisungsbetrag gilt als endgültig, wenn kein Antrag nach § 2 Abs. 2 gestellt oder ein solcher Antrag zurückgezogen wird.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für einen nach § 4 zu leistenden besonderen Überweisungsbetrag.
Rückverweise
EUB-SVG · EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz
§ 5 Ergänzende Bestimmungen für die Leistung des besonderen Überweisungsbetrages nach § 3 oder § 4
(1) Der besondere Überweisungsbetrag nach § 3 ist binnen fünf Monaten nach Unterrichtung des Dienstgebers durch den nach § 7 zuständigen Versicherungsträger darüber, dass die Übertragung der Pensionsansprüche nach § 2 endgültig und unwiderruflich ist, an diesen Versicherungsträger zu leisten. Scheid…
§ 19 Inkrafttreten
…1. § 1 Z 7 und § 2 Abs. 4 Z 2 mit 1. März 1999, 2. § 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2001. (3) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 tritt…