§ 20 Vollziehung
In Kraft seit 01. Mai 2003
Up-to-date
§ 20 Vollziehung — EUB-SVG
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz betraut.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden