§ 18 Bedienstete anderer Einrichtungen der Europäischen Union
In Kraft seit 01. März 1999
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Gliederung
Abschnitt 4 Verschiedene Bestimmungen
§ 18 Bedienstete anderer Einrichtungen der Europäischen Union
Dieses Bundesgesetz ist sinngemäß auch auf die Bediensteten anderer Einrichtungen der Europäischen Union anzuwenden, für die vergleichbare Verpflichtungen hinsichtlich der Übertragung und Rückübertragung von Pensionsanwartschaften gelten.
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