§ 17 Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 01. März 1999
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Gliederung
Abschnitt 4 Verschiedene Bestimmungen
§ 17 Übergangsbestimmungen
Dieses Bundesgesetz gilt auch in Fällen, in denen die Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften oder das Ausscheiden aus einem solchen Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt ist. Die in diesem Bundesgesetz genannten Fristen beginnen in diesem Fall mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen.
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