BundesrechtBundesgesetzeEU-Beamten-SozialversicherungsgesetzAbschnitt 3 Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften§ 13

§ 13Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die dem NVG 2020 unterliegt

In Kraft seit 01. Januar 2020
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