§ 9 Erlös aus der Vollstreckung
In Kraft seit 01. März 2008
Up-to-date
Sofern nicht eine anders lautende Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen wurde, fließt der Erlös aus der Vollstreckung dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden