Im Falle der Erstattung von Steuern oder Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer an eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen oder wohnhaft ist, darf die Vollstreckungsbehörde, die die Erstattung vornehmen soll, den Mitgliedstaat der Niederlassung oder des Wohnsitzes im Wege des zentralen Verbindungsbüros über die bevorstehende Erstattung informieren.
Rückverweise
EU-VAHG · EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz
§ 18 Standardformblätter und Kommunikationsmittel
…auf elektronischem Wege zu übermitteln sind, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar. (4) Auch der Austausch von Auskünften gemäß § 6 kann auf Standardformblättern und in elektronischer Form erfolgen. (5) Abs. 1 gilt nicht für Auskünfte und Unterlagen, die aufgrund der Anwesenheit in den Amtsräumen…