(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck
1. „Beitreibungsrichtlinie“ die in § 1 Abs. 1 genannte Richtlinie;
2. „ersuchende Behörde“ ein zentrales Verbindungsbüro, ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle eines Mitgliedstaates, das bzw. die ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf einen in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Abgabenanspruch stellt;
3. „ersuchte Behörde“ ein zentrales Verbindungsbüro, ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle eines Mitgliedstaates, an das bzw. die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird;
4. „Person“
a) eine natürliche Person,
b) eine juristische Person,
c) eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt; oder
d) alle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form – mit oder ohne Rechtspersönlichkeit –, die Vermögensgegenstände besitzen oder verwalten, welche einschließlich der daraus erzielten Einkünfte einer der in diesem Bundesgesetz erfassten Steuern unterliegen;
5. „auf elektronischem Wege“ die Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung (einschließlich der Datenkomprimierung) und Speicherung von Daten unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren;
(2) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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