(1) Um die Vollstreckung sicherzustellen, führt die österreichische Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen des anderen Mitgliedstaates Sicherungsmaßnahmen durch, sofern und soweit diese aufgrund der durch die österreichischen Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften zulässig sind. Hiefür ist Voraussetzung, dass Sicherungsmaßnahmen sowohl nach dem innerstaatlichen Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates als auch nach dem österreichischen Recht und der österreichischen Verwaltungspraxis in einer vergleichbaren Situation getroffen werden können.
(2) Das zentrale Verbindungsbüro kann nach entsprechender Ausfertigung durch die Vollstreckungsbehörde ein Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen an den anderen Mitgliedstaat stellen, wenn der Abgabenanspruch oder der Exekutionstitel zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten ist oder ein Ersuchen um Vollstreckung aus anderen Gründen noch nicht gestellt werden kann. Diesem Ersuchen ist das Dokument, das in Österreich Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf den Abgabenanspruch ermöglicht, beizufügen. Dem Ersuchen können weitere in Österreich ausgestellte Dokumente beigefügt werden.
(3) Das Dokument, das im ersuchenden Mitgliedstaat Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf den Abgabenanspruch, für den um Amtshilfe ersucht wird, ermöglicht, muss in Österreich weder durch einen besonderen Akt anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden.
(4) § 10 Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 5 sowie die §§ 12 und 14 gelten sinngemäß.
Rückverweise
EU-VAHG · EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz
§ 18 Standardformblätter und Kommunikationsmittel
…1, um Zustellung gemäß § 9 Abs. 1, um Vollstreckung gemäß § 11 Abs. 1 oder um Sicherungsmaßnahmen gemäß § 13 Abs. 2 werden mittels eines Standardformblattes auf elektronischem Wege übermittelt, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar. Diese Formblätter werden, soweit…
§ 14 Einwendungen
…2 ein anderes Vorgehen. (5) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde oder sofern von der ersuchten Behörde anderweitig für notwendig erachtet und unbeschadet des § 13 kann die ersuchte Behörde Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Vollstreckung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaates dies zulassen. (6) Haben die zuständigen Behörden…