§ 71 Vollziehung
In Kraft seit 01. August 2023
Up-to-date
EU-UmgrG
Gliederung
5. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 71 Vollziehung
Rückverweise
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
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