§ 7 Anwendungsbereich
In Kraft seit 01. August 2023
Up-to-date
EU-UmgrG
Gliederung
2. Hauptstück Grenzüberschreitende Umwandlung
1. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
§ 7 Anwendungsbereich
Dieses Hauptstück gilt für grenzüberschreitende Umwandlungen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden