§ 69 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 01. August 2023
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EU-UmgrG
Gliederung
5. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 69 Sprachliche Gleichbehandlung
Die in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogenen Bezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter.
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