§ 68 Verweisungen
In Kraft seit 01. August 2023
Up-to-date
EU-UmgrG
Gliederung
5. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 68 Verweisungen
Rückverweise
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Keine Ergebnisse gefunden