(1) Bei der Abspaltung zur Neugründung und der Ausgliederung darf das Nennkapital der übertragenden Gesellschaft nur herabgesetzt werden, wenn die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung eingehalten werden. Gebundene Rücklagen dürfen auf die begünstigten Gesellschaften nicht übertragen werden.
(2) Der tatsächliche Wert des Nettoaktivvermögens der übertragenden Gesellschaft muss nach Durchführung der Spaltung wenigstens der Höhe ihres Nennkapitals zuzüglich gebundener Rücklagen entsprechen; dies ist einer Prüfung zu unterziehen. Die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gründungsprüfung sind sinngemäß anzuwenden. Der Prüfer kann gleichzeitig Spaltungsprüfer sein.
Rückverweise
EU-UmgrG · EU-Umgründungsgesetz
§ 62 Anmeldung und Eintragung der beabsichtigten Spaltung, Ausstellung der Vorabbescheinigung
…der Offenlegung des Spaltungsplans; 8. der Nachweis der Sicherstellung der Barabfindung widersprechender Gesellschafter (§ 57 Abs. 3); 9. der Prüfbericht gemäß § 50 Abs. 2; 10. der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (§ 61) und die Erklärung, dass andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb…