§ 46 Anwendungsbereich
In Kraft seit 01. August 2023
Up-to-date
EU-UmgrG
Gliederung
4. Hauptstück Grenzüberschreitende Spaltung
1. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
§ 46 Anwendungsbereich
Dieses Hauptstück gilt für grenzüberschreitende Spaltungen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden