§ 43 Anwendungsbereich
In Kraft seit 01. August 2023
Up-to-date
EU-UmgrG
Gliederung
3. Hauptstück Grenzüberschreitende Verschmelzung
3. Abschnitt Herein-Verschmelzung
§ 43 Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für Herein-Verschmelzungen (§ 27 Z 5).
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