§ 39 Anwendungsbereich
In Kraft seit 01. August 2023
Up-to-date
EU-UmgrG
Gliederung
3. Hauptstück Grenzüberschreitende Verschmelzung
2. Abschnitt Hinaus-Verschmelzung
§ 39 Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für Hinaus-Verschmelzungen (§ 27 Z 4).
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