§ 35 Ausschluss von Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen
In Kraft seit 01. August 2023
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Der Verschmelzungsbeschluss der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft kann nicht für nichtig erklärt werden und seine Nichtigkeit kann nicht festgestellt werden, weil das Umtauschverhältnis, die allfälligen baren Zuzahlungen oder das Angebot auf Barabfindung nicht angemessen festgelegt sind oder weil die von der Gesellschaft, ihren Organen oder den Verschmelzungsprüfern schriftlich oder mündlich gegebenen Erläuterungen des Umtauschverhältnisses, der allfälligen baren Zuzahlungen oder des Barabfindungsangebots den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
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