EU-UmgrG
Gliederung
2. Hauptstück Grenzüberschreitende Umwandlung
3. Abschnitt Herein-Umwandlung
§ 22 Anwendungsbereich
Rückverweise
Dieser Abschnitt gilt für Herein-Umwandlungen (§ 8 Z 3).
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