§ 18 Ausschluss von Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen
In Kraft seit 01. August 2023
Up-to-date
Der Umwandlungsbeschluss kann nicht für nichtig erklärt werden und seine Nichtigkeit kann nicht festgestellt werden, weil das Angebot auf Barabfindung nicht angemessen bemessen ist oder weil die von der Gesellschaft, ihren Organen oder den Umwandlungsprüfern schriftlich oder mündlich gegebenen Erläuterungen des Barabfindungsangebots den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
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