(1) Jedem Gesellschafter der sich umwandelnden Gesellschaft steht gegenüber dieser Gesellschaft oder einem Dritten, der eine Barabfindung angeboten hat (§ 10 Abs. 1 Z 9), das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Anteile zu, wenn er gegen den Umwandlungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bis zur Geltendmachung des Rechts Gesellschafter war und auf das Recht nicht schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung verzichtet hat. Wird die Barabfindung von einem Dritten angeboten, so haften Dritter und Gesellschaft als Gesamtschuldner. Die Gesellschaft hat auch eine elektronische Adresse für den Zugang von Annahmeerklärungen bekanntzugeben.
(2) Das Angebot kann gleichzeitig mit dem Widerspruch zur Niederschrift in der Gesellschafterversammlung angenommen werden; andernfalls muss die Annahmeerklärung der Gesellschaft oder dem Dritten schriftlich oder in Textform (§ 13 Abs. 2 AktG) binnen eines Monats nach dem Umwandlungsbeschluss zugehen. Der Anspruch auf Barabfindung ist mit Eintragung der Umwandlung bedingt, wird mit dieser Eintragung fällig und verjährt in drei Jahren. Die Gesellschaft oder der Dritte hat die Kosten der Übertragung zu tragen. Für die Erfüllung der Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten ist den Abfindungsberechtigten Sicherheit zu leisten.
(3) Die Vorabbescheinigung nach § 21 Abs. 6 darf erst ausgestellt werden, wenn die Barabfindungsansprüche der Gesellschafter ausreichend sichergestellt sind oder nachgewiesen wird, dass alle Gesellschafter auf die Barabfindung verzichtet haben.
(4) Einer anderweitigen Veräußerung der Anteile durch einen dem Umwandlungsbeschluss widersprechenden Gesellschafter stehen nach Fassung des Umwandlungsbeschlusses bis zum Ablauf der Frist für die Geltendmachung der Barabfindung satzungsgemäße Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen.
Rückverweise
EU-UmgrG · EU-Umgründungsgesetz
§ 25 Wirkungen der Eintragung der Umwandlung
…umgewandelten Gesellschaft. 2. Die Gesellschafter der sich umwandelnden Gesellschaft bleiben Gesellschafter der umgewandelten Gesellschaft, es sei denn, sie haben ihre Anteile nach der § 17 entsprechenden Bestimmung des auf die sich umwandelnde Gesellschaft anwendbaren Rechts veräußert. 3. Die am Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Umwandlung bestehenden Rechte und Pflichten der…
§ 10 Umwandlungsplan
…Beihilfen, welche die Gesellschaft in den letzten fünf Jahren in Österreich erhalten hat; 9. die Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung für Gesellschafter nach § 17; 10. die voraussichtlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Beschäftigung, insbesondere auf die in der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer, die Beschäftigungslage und die Beschäftigungsbedingungen; 11. gegebenenfalls…
§ 21 Anmeldung und Eintragung der beabsichtigten Umwandlung, Ausstellung der Vorabbescheinigung
…übermittelte Bemerkungen; 6. die Schlussbilanz der Gesellschaft; 7. der Nachweis der Offenlegung des Umwandlungsplans; 8. der Nachweis der Sicherstellung der Barabfindung widersprechender Gesellschafter (§ 17 Abs. 2); 9. der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (§ 20) und die Erklärung, dass andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb…
§ 11 Umwandlungsbericht
…ihrer Ermittlung benutzt wurde; 2. die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Gesellschafter; 3. die Rechte und Rechtsbehelfe für Gesellschafter nach den §§ 17 und 19. (4) Der Abschnitt für die Gesellschafter ist nicht erforderlich, wenn 1. alle Gesellschafter der Gesellschaft schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung darauf…