Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
1. hinsichtlich des § 6 Abs. 5 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
2. hinsichtlich des § 9 Abs. 2 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
3. hinsichtlich des § 11 Abs. 1 und 2 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
4. hinsichtlich § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 2, § 15 und § 16 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
5. hinsichtlich des § 9 Abs. 1 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
6. hinsichtlich § 12 Abs. 1, soweit die Übermittlung von Daten vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen an die AMA betroffen ist, die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, im Übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
im Übrigen die Bundesministerin für Gesundheit betraut.
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