Für jede geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll eine Trägervereinigung gebildet werden, die folgende Anforderungen erfüllt:
1. die Mitgliedschaft in der Trägervereinigung steht allen Erzeugern oder Verarbeitern des geschützten Produkts offen,
2. die Erzeuger oder Verarbeiter des geschützten Produktes verfügen zusammen über mindestens die Hälfte der Stimmen,
3. die Beschlussfassung erfolgt nach dem Mehrheitsprinzip und alle Mitglieder, die Erzeuger oder Verarbeiter des geschützten Produkts sind, haben die Möglichkeit, an der Beschlussfassung mitzuwirken.
Rückverweise
EU-QuaDG · EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz
§ 22 Vollziehung
…für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, 4. hinsichtlich § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 2, § 15 und § 16 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 5. hinsichtlich des § 9 Abs. 1 die Bundesministerin für…
§ 4 Zulassung von Kontrollstellen
…zu erfolgen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchführung von Verwaltungsverfahren verbunden ist: 1. für Kontrollaufgaben der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012, (EU) 2018/848 und (EU) 2019/787: a) die Einhaltung der Bedingungen gemäß Kapitel III, insbesondere Art. …